Regelung für Zuschüsse zu Therapien Stand: März 2013

Laut Satzung § 2 ist der Zweck des Vereins BIM e.V., durch Musiktherapie unmittelbar die seelische Gesundheit von Menschen in allen Lebensbereichen zu fördern. Der Vorstand hat in der Sitzung vom 14. März 2013 folgende Regelung beschlossen: Soweit die Vereinsmittel es erlauben, können Zuschüsse zu Therapiekosten gegeben werden, um damit eine aktuell notwendige Musiktherapie zu ermöglichen.

Die Voraussetzungen sind:

- Ein formloser Antrag von Angehörigen von Kindern oder Jugendlichen ist an BIM gestellt.

- Es ist ein Therapieplatz bei einer Musiktherapeutin / einem Musiktherapeuten vorhanden, der/die BIM-Mitglied ist.

- Andere Therapieplätze (z.B. bei einem zugelassenen K/J-Psychotherapeuten) stehen nicht zur Verfügung.

- Eltern beteiligen sich mit ca. € 10 pro Sitzung an den Kosten.

- Andere Zuschüsse von Stiftungen, Gemeinde, Kirchen sind nicht erhältlich.

- Bildungs- und Teilhabegutscheine können für die Therapie nicht eingesetzt werden.


Sollte im Einzelfall ein Widerspruch (gegen einen Ablehnungsbescheid einer Krankenkasse oder eines Sozialversicherungsträgers) oder der Klageweg Erfolg haben und die Krankenkasse bzw. die Gemeinde zur Zahlung herangezogen werden, muss der Zuschuss an BIM zurückgezahlt werden.